PTB-Kennzeichnung von

PTB-Kennzeichnung von Druckluft-/CO2-Waffen (“F”) ab 2023

Die in Deutschland gesetzlich geregelte PTB-Kennzeichnungspflicht von Schreckschusswaffen (SRS-Waffen) ist ja allgemein und hinlänglich bekannt (Abb. unten).

Nun hat die “Physikalisch-Technische-Bundesanstalt” (PTB), in Abstimmung mit dem “Bundesministerium des Innern” (BMI), eine Kennzeichnungsregelung mit der PTB-Nummer auf die “freien” Druckluft-/CO2-Waffen (“F”-Pentagon) ausgeweitet. Ein entsprechendes Merkblatt mit Versionsdatum 18.11.2022 wurde herausgegeben (siehe weiter unten).

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In der aktuellen Beschussverordnung §11, Bauartzulassungen, Abs.6 heißt es:

(6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden.

Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10.

Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

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Die PTB-Anzeige-/Prüfliste für “F”-Waffen (freie Waffen < 7,5 Joule Mündungsenergie) exitiert schon lange (siehe Abb. unten) und wird auf der Website der PTB publiziert. Neu ab 2023 ist aber die Regelung, dass die von der Bundesanstalt registrierte PTB-Nummer, quasi in Ergänzung des gesetzlich vorgeschriebenen “F”-Zeichens, auf dem Gehäuse des entsprechenden Waffenmodells aufgebracht werden muss (siehe PTB-Merkblatt weiter unten). Allerdings ist diese neue Art der zusätzlichen Kennzeichnung keine Pflicht, die vom Gesetzgeber gemäß deutschen Waffengesetz bzw. Beschussverordnung vorgeschrieben ist, anders als bei der Bauartzulassung von SRS-Waffen durch die PTB (siehe oben)! Die Frage dürfte daher sein, in wie weit diese Abweichung von den waffenrechtlichen Regeln flächendeckend akzeptiert wird bzw. durchgesetzt werden kann.

https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.33/Anzeigeliste. pdf

PTB-Merkblatt für die Kennzeichnung als .pdf-Datei:

https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.33/Paragraf9/M erkblatt_fuer_die_Kennzeichnung.pdf

Stand 18.11.2022, Quelle: “Physikalisch-Technische-Bundesanstalt” (PTB)

 

Abbildung unten: So sieht nun die Anzeigebescheinigung an den Antragsteller aus, nach erfolgter Zulassung des eingereichten und geprüften Waffenmuster-Exemplars durch die PTB.

Hinweis: Um missbräuchliche Nutzung zu verhindern, ist der Stempel der PTB auf dem o. g. Anschreibenmuster unkenntlich gemacht.

 

GUNIMO

August 2023