Führen von Schusswaffen

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Do 26.01.2017

Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen nach §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 WaffG – Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage für Laien und Juristen

Von cand. jur. Daniel Alexander Lea

A. Einleitung

Ein bekanntes Sprichwort lautet sinngemäß, dass wenn man drei Juristen um Rat bitte, man vier vollends verschiedene Antworten erhalte. Anders, als in den Naturwissenschaften gibt es in der Rechtswissenschaft selten eine definitive Antwort. Der Gesetzgeber versucht mit einem abstrakt-generellen Rechtssatz eine unbestimmte Anzahl von Lebenssachverhalten zu regeln. Der Natur unserer Welt und des Rechtsverkehrs ist jedoch anheim, dass sich die Umstände kontinuierlich verändern und neue Situationen geschaffen werden, die der historische Gesetzgeber ursprünglich nicht vor Augen hatte. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber häufig unbestimmter Begriffe bedient, die von der Rechtsprechung und den sonstigen Rechtswissenschaftlern zunächst ausgefüllt werden müssen. So kommt es, dass verschiedene Gerichte zum Teil völlig verschiedene Rechtsauffassungen vertreten und nicht immer sorgen der BGH oder ein anderes obersterstes Gericht für Rechtseinheit und -klarheit. Dazu kommen zahlreiche Professoren, Doktoranden, Rechtsanwälte oder gar Studenten und vertreten in Aufsätzen, Kommentaren, Lehrbüchern, Festschriften und so weiter ihre Sicht der Dinge.

Wäre dies nicht schon kompliziert genug, sind die Quellen für das waffenrechtliche Wissen der meisten Waffenbesitzer nicht etwa der Anwalt oder zitierfähige Fachliteratur, sondern der Vereinsstammtisch, Facebook Kommentare und – ich bedauere es sagen zu müssen – Sachkundelehrer, die vom Fach her häufig Ingenieure sind und sich vortrefflich mit der Technik, weniger leider jedoch mit den rechtlichen Gegebenheiten auskennen; ich spreche hier aus Erfahrung. Dazu trägt wohl auch die Tatsache bei, dass fehlerhaftes Wissen oder Nichtwissen in diesem Bereich eher selten zu katastrophalen Folgen führt. Wer als Hobby den Ultraleichtflug oder das Alpinklettern betreibt, ohne zu wissen was er tut, stirbt. Wer nicht weiß wie genau er eine Schusswaffe zu transportieren hat, riskiert, wenn er überhaupt entdeckt wird, ein Ordnungsgeld und den Verlust der Zuverlässigkeit, schlimmstenfalls eine Strafanzeige nach § 52 WaffG. Doch auch das muss nicht sein. Der Waffenbesitz ist ein Recht, das mit großen Sorgfaltspflichten einherkommt. Jeder Waffenbesitzer, der sich töricht verhält, lädiert das Ansehen der Waffenbesitzer insgesamt. Deshalb sollte sich der ein oder andere fragen, ob es wirklich ausreicht, was man vom Hörensagen weiß oder irgendwo in einem Onlineforum gelesen hat.

Es lässt sich festhalten, dass es eine einhundertprozentige Rechtssicherheit nicht immer gibt. Es lässt sich jedoch anhand eine gewissen juristischen Methodik feststellen, was sich als „herrschende Meinung“ etabliert hat. Welcher Linie die Gerichte folgen und womit man halbwegs „auf der sicheren Seite“ steht. Ziel dieses Artikels ist es, einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand anhand der aktuellen Literatur und von Urteilen zu verschaffen und die eine oder andere Fehlvorstellung auszubügeln. Dieser Artikel ersetzt keineswegs eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen (Fach-)Anwalt oder eine entsprechende öffentliche Stelle im Einzelfall. Außerdem ist das Erstelldatum dieses Artikels zu beachten, die Rechtslage kann sich rasch ändern.

B. Grundlagen

Das deutsche Waffenrecht ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Das heißt, dass der Umgang mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen zunächst generell verboten ist, außer in den Fällen, in denen das Gesetz den Umgang entweder ausdrücklich zulässt, oder an die Erteilung einer Erlaubnis (WBK, Schießerlaubnis, Waffenschein, etc.) knüpft. (Vgl. dazu auch Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, C.H. Beck, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 51 ff.)

So bedarf, wer eine Schusswaffe führen will, nach § 10 Abs. 4 WaffG grundsätzlich eines Waffenscheins.

I. Begriff des Führens

Zunächst stellt sich die Frage, was „Führen“ überhaupt bedeutet. Dies ergibt sich jedoch bereits aus der Anlage zum Waffengesetz selbst, nämlich aus den Begriffsbestimmungen in der 1. Anlage, Abschnitt 2, Nr. 4:

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Das Führen stellt also eine Unterform des Besitzes dar. Der Besitz ist schlichtweg die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2 WaffG), während das Führen die Ausübung dieser tatsächlichen Gewalt außerhalb der genannten Bereiche ist. Der Begriff des Führens bezieht sich nur auf Waffen, nicht auf Munition. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 65 ff.)

Deshalb ist es falsch zu sagen, dass das „Führen“ einer Waffe innerhalb der oben genannten Bereiche erlaubnisfrei ist, denn es liegt begrifflich schon gar kein Führen i.S.d Waffengesetzes vor, vielmehr handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2 WaffG schlichtweg um den Besitz, also das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Der Besitz von Schusswaffen ist separat geregelt. Grundsätzlich ist das schussbereite bei-sich-Tragen von Schusswaffen in den genannten Bereichen also, sofern eine Erlaubnis zum Besitz besteht, nicht reguliert.

Zu beachten ist jedoch folgendes: § 36 WaffG stellt strenge Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen. Wer also gerade nicht mit der Waffe umgeht, der hat diese in einem entsprechenden Behältnis aufzubewahren. Außerdem hat der Waffenbesitzer stets zu verhindern, dass Unberechtigte auf die Waffe zugreifen können. Eine Waffe darf daher nicht einfach für mehrere Stunden herum liegen gelassen werden, egal, ob sie geladen ist, oder nicht, auch wenn der Waffenbesitzer sich noch irgendwo in der Wohnung befindet. Außerdem ist zu beachten dass im Waffengesetz der Grundsatz des vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs gilt. (Vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) Auch wenn das Gesetz das Laden einer Schusswaffe in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder auf dem befriedeten Besitztum nicht ausdrücklich verbietet, ist entsprechende Vorsicht geboten. Sofern beim Laden und Hantieren mit der Waffe entsprechende Sicherheitsgebote eingehalten werden, dürfte sich auch aus dem Grundsatz des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges kein Verbot ableiten lassen. Es wird jedoch regelmäßig Tatfrage sein, ob durch den Umgang mit der geladenen Waffe andere Menschen gefährdet wurden.

Fraglich ist außerdem, ob der Begriff des Führens und die damit zusammenhängenden Pflichten auch auf wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Nach Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.3 WaffG sind wesentliche Bestandteile den Schusswaffen gleichgestellt. Damit müsste sich der Begriff des Führens bei strenger Auslegung auch auf die wesentlichen Bestandteile erstrecken. Dies ginge jedoch über die ratio legis des § 10 Abs. 4 WaffG hinaus, da die für den Erlaubnisvorbehalt ausschlaggebenden Gefahrenlagen (schneller Zugriff, Erhöhung der Bereitschaft des „Griffs zur Waffe“) bei einzelnen Teilen nicht bestehen. Dieses Argument verfängt. Richtigerweise darf von einem Führen nur dann gesprochen werden, wenn alle wesentlichen Teile der Waffe so vorliegen, dass diese zu einer funktionsfähigen Waffe zusammengebaut werden können. Hierbei wird aber für den legalen Waffenbesitzer davon auszugehen sein, dass die Waffe nicht schussbereit und auch nicht zugriffsbereit ist und damit nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keine Waffenscheinpflicht besteht. Von einem verbotenen Führen wird man jedoch auch ausgehen müssen, wenn ein Waffenteil vorsätzlich so getragen wird, dass von ihm eine spezifische Drohwirkung ausgeht; also z.B. ein Lauf so hinter einem Mantel in der Hand gehalten wird, dass das Laufende aus dem Mantel schaut und ein Raubopfer denkt, der Täter hätte eine schussbereite Waffe unter dem Mantel. (So im Ergebnis auch Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 311, Rn. 13; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 46a)

II. Die geschützten Bereiche im Einzelnen

Die Begriffe Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und Schießstätte erfordern jedoch ihrerseits wieder Definitionen. Diese lehnen sich nach einhelliger Auffassung an die zu § 123 StGB (Hausfriedensbruch) an. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 65)

1. Wohnung

Die Wohnung stellt den Inbegriff der Räume dar, die einer einzelnen Person oder einer Personenmehrheit zum Aufenthalt dienen, welche ihr zur Benutzung freistehen. (BeckOK StGB/Rackow StGB § 123 Rn. 6-6.4, beck-online) Das ist das Einfamilienhaus, inklusive der Treppenaufgänge, des Kellers und Dachbodens, die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, aber auch z.B. Hotelzimmer oder Wohnwagen, wenn sie für eine gewisse Dauer einem Wohnzweck dienen. (Vgl. auch Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327; Rn. 66, Gade/Stoppa: Basiswissen Waffenrecht, Kohlhammer, 3. Aufl. 2011, S. 28) Nicht hingegen der PKW mit Campingausrüstung. (BayObLGSt 1974, 72)

2. Befriedetes Besitztum

Ein Besitztum ist dann befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Die Umfriedung muss nicht lückenlos sein und kein schwer überwindbares Hindernis bilden. Allerdings darf sie regelmäßig den Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verlieren. Bloße Warn- oder Verbotstafeln genügen nicht. (Schäfer in: MüKoStGB § 123 Rn. 14-19) Weder zur Wohnung, noch zum befriedeten Besitztum i.S.d WaffG gehört jedoch z.B. ein Garagenvorplatz, der ohne Zaun oder Tor in einer Straße mündet. (BayObLGSt 2003, 130; siehe auch Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 47) Auch sind eine private Wiese, ein privater Acker oder ein privates Waldgrundstück kein befriedetes Besitztum, wenn sie nicht durch Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. umrandet sind, da es an der entsprechenden Abgrenzung zum öffentlichen Raum fehlt. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 76, R. 27) Es muss sich stets um eine unbewegliche Sache (Grundstück/Gebäude) handeln, PKW oder LKW gehören deshalb auch nicht zum befriedeten Besitztum. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 50; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 66 m.w.N.)

3. Geschäftsräume

Geschäftsräume dienen für eine gewisse Dauer dem Geschäftsbetrieb, wobei nicht nur erwerbswirtschaftliche Geschäfte, sondern solche aller Art in Frage kommen, z.B. auch künstlerische und wissenschaftliche. (OLG Köln NJW 1982, 2740; Fischer StGB § 123 Rn. 7; Lackner/Kühl StGB § 123 Rn. 3; BeckOK StGB/Rackow StGB § 123 Rn. 7-7.3, beck-online) Kein Geschäftsraum stellt insoweit jedoch das Taxi dar, denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung zählen Fahrzeuge nicht zu den Geschäftsräumen, außerdem wickeln Taxifahrer in den Taxen nicht ihre Geschäfte ab, sondern benutzen diese zur Personenbeförderung. (LG Zweibrücken Urteil vom 06.11.1970 – 6 Ns 131/70)

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Wort „eigenen“. Der Waffenbesitzer muss Inhaber des Hausrechts sein. Das gilt sowohl für die Wohnung, als auch die Geschäftsräume, als auch das befriedete Besitztum. Es ist nicht erforderlich, dass er Eigentümer ist, vielmehr reicht auch ein abgeleitetes Hausrecht, z.B. aus Familienverhältnis, Nießbrauchsrecht, Miete oder Pacht. Die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers ist jedoch nicht sein Geschäftsraum, sondern der seines Arbeitgebers. (BayObLGSt 1989, 113; siehe auch Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 49; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 66)

4. Schießstätten

Der Begriff der Schießstätte ist in § 27 Abs. 1 S. 1 WaffG legaldefiniert als: „Eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient.“

Wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb dieser Bereiche ausübt, der führt die Waffe i.S.d WaffG. Für das Führen von Waffen normiert § 10 Abs. 4 WaffG eine grundsätzliche Waffenscheinpflicht. Außerdem gilt das Verbot des Führens auf öffentlichen Veranstaltungen aus § 42 WaffG und die Ausweißpflicht aus § 38 WaffG. Dabei ist es egal, zu welchem Zweck die Waffe mitgenommen wird und ob sie geladen ist, oder nicht. Es kommt stets auf die Position der Person an, die Wirkung eines Schusses ist daher für den Begriff des Führens unerheblich, sodass wer aus dem Fenster schießt die Waffe nicht führt, aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG begeht. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 52 m.w.N.)

C. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Nun liegt es freilich in der Natur der Sache, dass jeder legale Waffenbesitzer seine Waffen auch außerhalb der o.g. Bereiche mitnehmen muss. Zu diesem Zweck normiert das WaffG in § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 6 WaffG wichtige Ausnahmen zu der generellen Waffenscheinpflicht aus § 10 Abs. 4 WaffG. Auf die einzelnen Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände soll nun eingegangen werden.

I. § 12 Abs. 3 WaffG

§ 12 Abs. 3 WaffG teilt sich in 5 Nummern auf die jeweils eigenständige Ausnahmetatbestände normieren.

Nr. 1 Führen in fremden Räumlichkeiten

Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt. Für die Definitionen der einzelnen Bereiche, siehe oben unter B. II. Hinzu kommt hier jedoch die Bestimmung, dass das Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen muss. Damit wollte der Gesetzgeber der Praxis Einhalt gebieten, dass Sportschützen und Jäger mit ihren Waffen Türsteheraufgaben in Lokalen o.Ä. durchführen. (BT-Drs. 14/7758, 61)

Erlaubte Zwecke sind solche, die naturgemäß und anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden. Also z.B. die Waffe für ein Verkaufsgespräch vorzuführen, gemeinsamen Trockenübungen zu machen oder von einem Schützenkollegen ein Zielfernrohr montieren zu lassen. (BT-Drs. 14/7758, 61; Gade/Stoppa: Waffengesetz Kommentar, C.H. Beck, 2011, § 12 Rn. 69) Auch die Mitnahme in ein an den Verein angeschlossenes Vereinslokal nach dem Training oder Wettkampf fällt hierunter, wobei sichergestellt sein sollte, dass eine Einwilligung des Gastwirts auch tatsächlich vorliegt. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 20)

Die Formulierung „in dessen“ ist analog zu den Ausführungen oben zu handhaben. Der in das Führen Einwilligende muss das Hausrecht am jeweiligen Ort haben. Dabei muss auch er nicht Eigentümer sein, es reicht, wenn der Gastwirt des Vereinslokals sein Hausrecht aus dem Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer ableiten kann, oder der Schützenkollege aus Mietvertrag, Nießbrauchsrecht, etc. (RG JW 1933, 438; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 20)

Nr. 2 Transport

Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Dies ist mit die wichtigste Ausnahmevorschrift, besonders für Sportschützen und auch für Jäger außerhalb der unmittelbaren Jagdausübung. Hier geht es im Wesentlichen um den Transport der Waffe von einem geschützten Ort zum anderen. Auch hier besteht wieder das Erfordernis, dass der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck geschieht und damit im Zusammenhang steht. Für Sportschützen ist das i.d.R. der Transport zum Schießstand und wieder zurück. Aber auch andere Zwecke sind hiervon umfasst. So z.B. der Transport zum Büchsenmacher, zu Kunden bei Verkauf, zu Schützenkollegen zum Üben mit der Waffe oder für Instandhaltungsarbeiten, die keines Büchsenmachers bedürfen, etc.  Für einen Waffensammler kann dies Wiederum der Transport zu einer Waffenbörse sein, oder zu einem Gutachter. Eben solche Zwecke, die naturgemäß und anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden. Niemals zulässig ist es die Waffe „spazieren zu fahren“ oder sie bedürfnisfremd zum Selbstschutz dabei zu haben.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird. Aus dem Wort „und“ ergibt sich, dass diese Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ gemeint sind. (So auch Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 77, Rn. 37)

a) Nicht schussbereit

Wann eine Waffe schussbereit ist, ist in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG legaldefiniert:

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Bei einem Revolver genügt es, wenn sich in einer der Kammern der Trommel eine Patrone befindet. Eine Waffe mit (Wechsel)Magazin ist auch schussbereit, wenn sie unterladen ist, d.h. ein Magazin mit darin befindlichen Patronen in den Magazinschacht eingesetzt ist, jedoch noch keine Patrone in das Patronenlager repetiert wurde. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 24)

Nicht schussbereit ist eine Waffe also dann, wenn sich keine Munition irgendwo in der Waffe befindet.

Aus der Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG ergibt sich auch, dass es kein Problem darstellt, wenn sich zwar Munition in einem Magazin befindet, dieses jedoch nicht in die Waffe eingesetzt ist (vgl. Wortlaut „in die Waffe eingefügten“). Sie darf sich im selben Transportbehältnis neben der Waffe befinden, z.B. in einer Munitionsschachtel, auf Ladestreifen, Moonclips oder auch in Magazine geladen, solange keines davon in die Waffe eingeführt ist. Die Munition muss sich nur außerhalb der Waffe befinden. (Gade/Stoppa: Waffengesetz Kommentar, C.H. Beck, 2011, § 12 Rn. 69; Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 30)

Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass manche Standordnungen und Wettkampfausschreibungen verlangen, dass die Schützen Waffen und Munition getrennt voneinander antransportieren.

b) Nicht zugriffsbereit

Auch das Begriffspaar „nicht zugriffsbereit“ erfährt in Abschnitt 2 Nr. 13 der 1. Anlage zum WaffG eine Legaldefinition. Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Diese Formulierung wirkt zunächst etwas verwirrend, ist jedoch bei näherer Betrachtung einleuchtend. Man muss den Satz von hinten aufschlüsseln.

Eine Waffe ist stets nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Die Definition des verschlossenen Behältnisses lehnt sich an die zu §§ 202, 243 StGB an. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29)

Danach gilt:

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. (BGHSt 1, 158, 163 = BGH NJW 1951, 669; HK-GS/Duttge StGB § 243 Rn. 26; MüKoSchmitz StGB § 243 Rn. 33. m.w.N.)

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, festes Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. (MüKoStGB/Schmitz StGB § 243 Rn. 33 m.w.N; Küper/Zopfs Rn 97) Behältnisse können beweglich oder unbeweglich sein (BeckOK StGB/Wittig StGB § 243 Rn. 16-16.1, beck-online). Wobei für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zumindest von manchen Stimmen in der Literatur verlangt wird, dass der Begriff restriktiv ausgelegt wird, also anders, als zu §§ 202, 243 StGB nicht schon eine feste Verschnürung ausreichen soll, sondern der Verschluss ein solches Zugriffshindernis darstellen muss, für dessen Überwindung der Einsatz eines Schlüssels, Zahlencodes oder eines zerstörenden Werkzeuges notwendig ist (z.B. ein Kabelbinder, der erst mit einem Messer oder einer Schere durchgeschnitten werden muss). (So Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29; anders bei Einhandmessern  AG Kiel, ZVR-Online Dok. Nr. 10/2013) Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Normalfall ist, dass Waffen in einem mit Vorhängeschloss versehenen Futteral oder Koffer transportiert werden. (WaffVwV Zu § 12, S. 15, 12.3.3.2) Es reicht daher nicht aus, wenn die Waffe in einer bloß geschlossenen Aktentasche oder im geschlossenen Handschuhfach transportiert wird, sofern sie nicht durch ein zusätzliches Zugriffshindernis verschlossen sind. (Hierbei handelt es sich klar um den Willen des Gesetzgebers: BR-Drs 81/06 S. 19 – 20; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 25 m.w.N. und Beispielen)

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, z.B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befinden oder in Einzelteile zerlegt sind. (Vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f.; WaffVwV Zu § 12, S. 15, 12.3.3.2) Es ist anzumerken, dass es unerheblich ist, ob Munition mitgenommen wird oder nicht, da die Waffe unabhängig von der Munition zugriffsbereit ist. (BayObLGSt. 1979, 144) Eine verlässliche Abgrenzung und Beweisführung dürfte hier im Einzelfall jedoch Probleme bereiten. Es ist daher zu empfehlen die Waffe in einem verschlossenen Behältnis (s.o.) zu transportieren. (Vgl. WaffVwV Zu § 12, S. 15, 12.3.3.2; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 25; Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29)

Auch soll der Waffenbesitzer beim Transport sicherstellen, dass das Behältnis nicht einfach z.B. an der Ampel durch Einschlagen der Scheibe herausgenommen werden kann. So kann es sich anbieten das Behältnis im abgeschlossenen Kofferraum des KFZ bei geschlossenem Verdeck zu transportieren. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29 – 30)

Freilich muss man nicht zwingend mit dem Auto fahren. Wer die Waffe ungeladen in einem verschlossenen Behältnis hat, darf auch laufen, Fahrrad fahren oder – sofern die Beförderungsbedingungen das gestatten – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.

c) Beförderung von einem Ort zum anderen

Beförderung von einem Ort zum anderen meint hier den direkten Weg von einem geschützten Ort zum anderen. Es ist also nicht erlaubt die Waffe morgens einzupacken und dann erst einmal ins Büro zu fahren um dann nach der Arbeit zum Schießstand zu fahren. Lediglich kurze Zwischenstopps sind zulässig, z.B. zum Tanken, Essen oder um notwendige Einkäufe zu tätigen. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 30)

Wird die Waffe dabei im KFZ gelassen und nicht im Rucksack/Koffer mitgenommen liegt jedoch regelmäßig kein erlaubnisfreies Führen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sondern eine kurzfristige Aufbewahrung außerhalb der Wohnung i.S.d. § 13 Abs. 11 AWaffV vor.

Dabei muss sichergestellt werden, dass die Waffen nicht abhandenkommen. § 13 Abs. 11 der AWaffV schreibt vor: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Die WaffVwV konkretisieren zu § 36 WaffG in Ziffer 36.2.15: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein. (WaffVwV Zu § 12, Ziffer 12.3.3.2; siehe hierzu auch VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 – 8 K 3010/14; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.03.2016, 11 ME 35/16)

Nr. 3 Führen bei genehmigten Sportwettkämpfen (Biathlon)

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt.

Durch diese Vorschrift brauchen Biathleten auch für das Führen auf den Wegstrecken zwischen den Schießständen keinen Waffenschein. (BT-Drs. 14/8886, S. 111; BT-Drs. 14/7758, S. 61; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 78, Rn. 41)

Von § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfasst ist sowohl die Wintersportdisziplin Biathlon als auch die Sportart Sommerbiathlon. Die Begriffe „genehmigte Sportwettkämpfe“ und „festgelegte Wegstrecken“ machen deutlich, dass es auf organisatorische Erfordernisse hinsichtlich des konkreten Ereignisses und des konkreten Parcours ankommt. „Genehmigt“ bedeutet, dass die Sportart nach einer genehmigten Sportordnung abläuft. Als Sportwettkampf ist auch das Training anzusehen. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.4)

Nr. 4 Führen durch Bergsteiger, Bootsführer und bei Not- und Rettungsübungen

Keines Waffenscheins für das Führen einer Signalwaffe bedürfen nach der Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 4 WaffG u.a. die Bergwacht und Führer von Wasserfahrzeugen, wenn sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord mitführen wollen. Die Freistellung für Not- und Rettungsübungen gilt auch für und im Zusammenhang mit Einsätzen im Ernstfall. Die Befreiungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 WaffG gelten auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 42 WaffG. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.5)

Nr. 5 Führen zur Signalgebung (Startschuss) bei Sportveranstaltungen

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Die Beurteilung, ob die optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist, obliegt dem Sportveranstalter. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 78, Rn. 44) Diese Vorschrift normiert gleichzeitig auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 1 WaffG. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 233, Rn. 14)

II. § 13 Abs. 6 WaffG Führen durch Jäger im Revier und im Zusammenhang mit den jagdlichen Tätigkeiten

§ 13 Abs. 6 WaffG stellt eine zusätzliche Privilegierung für Jäger dar.

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

1. Führen im Revier

Der Jäger darf seine Jagdwaffe(n) im Revier zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis zugriffsbereit und schussbereit führen. Nicht erlaubt ist es die Waffe im Revier außerhalb der Jagdausübung zu führen, also z.B. die Kurzwaffe beim Spazieren im eigenen Revier mitzunehmen. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 87, Rn. 23)

2. Führen im Zusammenhang mit den jagdlichen Tätigkeiten

Auch das führen im direkten Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung ist privilegiert, namentlich dürfen Jäger die Waffe hierzu zwar nicht schussbereit, aber zugriffsbereit (also z.B. unverpackt oder in einem nicht verschlossenen Futteral auf der Rückbank des KFZ, oder ungeladen im Holster) transportieren. Gemeint sind in erster Linie der Weg von der Wohnung ins Revier und zurück, einschließlich der üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. sog. Schüsseltreiben, Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) oder die damit einhergehenden Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post. (BT-Drs. 14/8886, S. 112; WaffVwV zu § 13, 13.6; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 87, Rn. 24) Für die letztgenannten Varianten Abstecher zur Bank oder Post sind jedoch die Ausführungen zu § 13 Abs. 11 der AWaffV unter C. I. Nr. 2 c) zu beachten. Das Auto muss vollständig abgeschlossen werden und die Waffen dürfen von außen nicht einsehbar sein. (WaffVwV Zu § 12, Ziffer 12.3.3.2; siehe hierzu auch VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 – 8 K 3010/14; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.03.2016, 11 ME 35/16)

Tätigkeiten wie das Fahren zum Schießstand zum jagdlichen Übungsschießen, jagdsportliche Wettkämpfe oder der Gang zum Büchsenmacher fallen jedoch nicht unter diese Privilegierungsnorm. Hier gilt dann auch für Jäger ganz regulär § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

D. Abschließende Überlegungen

Das Waffenrecht ist nicht nur für Laien, sondern auch für ausgebildete Juristen dank der ständigen Querverweise und verhältnismäßig wenig verfügbaren Fachliteratur eine schwer zu durchdringende Materie. Mit ein wenig Mühe kann es jedoch gelingen die Rechtslage zu überblicken. Zum Transport von Schusswaffen lässt sich mittlerweile ein recht gefestigtes Meinungsbild in Literatur und Rechtsprechung erkennen. Ein Blick ins WaffG, die AWaffV, die WaffVwV, die Gesetzesbegründungen, Urteile und die Fachliteratur hilft in der Regel bei der Rechtsfindung. Ich hoffe, dass dieser Artikel den Überblick vereinfacht hat und hoffentlich auch den einen oder anderen Irrtum zu beseitigen vermochte. Niemals sollte einfach so Gehörtes weiter erzählt werden, bis sich eine falsche Information als vermeintlicher Fakt eingebürgert hat. Auch hier gilt der Grundsatz „better safe, than sorry“. In diese Sinne: allzeit gut Schuss!

(Zitiervorschlag: Lea, GRA-Recht, Überblicksartikel §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 WaffG, https://german-rifle-association.de/RNDll, Stand: TT/MM/JJJJ)

Do 26.01.2017

 

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